Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG 2021§ 31 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können weiterverarbeiten:
§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind.
(5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig, wenn
und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.